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Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen zwischen Unternehmen der Firma RR Reinraum Elektronik GmbH, Zeppelinstraße 8, 75446 Wiernsheim – Nr. 3 - Stand: 07/2015

§ 1 Allgemeines
(1) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen; sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 i. V. m. § 14 Bürgerliches Gesetzbuch.
(2) Abweichende Bedingungen von Ihnen, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
(3) Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für nachfolgende Aufträge, selbst wenn darüber nicht nochmals eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wird.
(4) Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit Ihnen selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen, des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
(5) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss
(1) Unsere Vertragsangebote sind freibleibend.
(2) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung maßgebend.
(3) Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behalten wir uns auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch Ihren Spezifikation widersprechen. Sie werden sich darüber hinaus mit unseren darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen einverstanden erklären, soweit diese für Sie zumutbar sind.
(4) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Preise gelten in Euro, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie ab Werk (EXW D-75446 Wiernsheim INCOTERMS 2010 ®), ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. Für die Berechnung gelten stets die in unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung bezeichneten Preise. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn wir kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet sind.
(2) Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass wir eine Lieferverzögerung zu vertreten haben, können wir den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die wir zu tragen haben, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 40 %, sind Sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Bei Berücksichtung Ihrer Änderungswünsche, werden Ihnen die hierdurch entstehenden Mehrkosten in Rechnung gestellt.
(4) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum oder innerhalb von zehn Tagen mit 2 % Skonto zu zahlen. Wir sind berechtigt, ohne Angaben von Gründen eine Lieferung von Zahlung Zug-um-Zug zu machen und behalten uns vor, per Nachnahme zu liefern bzw. Vorauskasse oder bestätigtes Akkreditiv zu verlangen.
(5) Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verlangt.

§ 4 Aufrechnung und Zurückhaltung
Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht können Sie nur ausüben, wenn Ihr Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferung
Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert sich angemessen, wenn Sie Ihrerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögern oder unterlassen. Das Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrsund Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel etc. Auch von Ihnen veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, es fällt uns grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Teillieferungen sind zulässig.

§ 6 Rücklieferungen
Rücklieferungen aus welchem Grund auch immer können nur nach vorheriger Zustimmung von uns akzeptiert werden. Die Lieferung ist sachgemäß zu verpacken und die Frachtkosten gehen zu Ihren Lasten. Der Rücksendung ist ein Warenbegleitschein beizufügen mit Angaben des Grundes der Rücksendung, der Lieferschein-Nr., der Artikel-Nr., des Lieferdatums und der Auftragsnr. Werden mit unserem Einverständnis Waren aus von uns nicht verschuldeten Gründen zurückgegeben oder umgetauscht, so müssen wir 30 % des Warenwertes, mindestens jedoch 75,00 Euro zur Abdeckung der entstandenen Kosten in Rechnung stellen. Sonderanfertigungen und modifizierte Teile sowie beschädigte Artikel sind von der Rückgabe oder vom Umtausch ausgenommen.

§ 7 Schutzrechte
Unseren Angeboten oder Lieferungen beiliegende Abbildungen, Lichtbilder, Zeichnungen etc. bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis weder vervielfältigt, verwertet, noch Dritten in irgendeiner Form zugänglich gemacht werden.

§ 8 Gefahrenübergang
Die Gefahr geht – auch bei „Franko“-Lieferung – mit dem Verlassen der Lieferteile aus unserem Fabrikgelände, bei Verzögerung in Folge von uns nicht zu vertretenden Umständen oder auf Ihren Wunsch hin im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf Sie über.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung, zwischen Ihnen und uns erfüllt sind.
(2) Wird von uns Ware zurückgenommen, gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigen. Für uns erfolgte Pfändung von Ware bedeutete dagegen stets den Rücktritt vom Vertrag.
(3) Sie sind zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber Ihren Geschäftspartnern entstehenden Forderungen treten Sie uns hiermit bereits ab. Über Pfändungen und andere von Dritten ausgehende Gefährdungen für unsere Rechte sind wir unverzüglich schriftlich mit allen Angaben zu unterrichten, die wir für eine Widerspruchsklage benötigen Soweit wir Ausfall erleiden, weil ein Dritter die von ihm an uns zu erstattenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Widerspruchsklage nicht erbringen kann, haften Sie uns gegenüber in Höhe des Ausfalls.
(4) Wird die Ware von Ihnen be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Wir erwerben Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes unserer Ware zu der von uns gelieferten Ware entspricht.
(5) Übersteigt der Wert sämtlicher für uns bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10 %, so werden wir auf Ihr Verlangen Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
(6) Wir sind berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.

§ 10 Mängelansprüche
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so haben Sie die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Ware, Anzeige zu machen. Unterlassen Sie diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
(2) Eine Gewährleistung für Mängel unserer Erzeugnisse übernehmen wir nur für Fabrikations- und/oder Materialfehler. Voraussetzung hierfür ist die genaue Einhaltung unserer Betriebsvorschriften. Unsere Haftung erstreckt sich nicht auf Schäden zufolge natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung, Bedienungsfehlern, mechanischer, chemischer, elektrochemischer oder physikalischer Einflüsse und unsachgemäßer Eingriffe. Von Ihnen oder Dritte vorgenommene Eingriffe in oder Änderungen an unserem Produkt bewirken das sofortige Erlöschen der Gewährleistung.
(3) Für Mängel der Ware leisten wir Nacherfüllung zunächst nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung binnen angemessener Frist fehl, so können Sie nach Ihrer Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht Ihnen kein Rücktrittsrecht zu. Reparaturkosten Dritter werden von uns nicht anerkannt.
(4) Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus nicht fristgerechter Lieferung oder sonstiger positiver Vertragsverletzung ist ausgeschlossen. Dies gilt nur insoweit, als weder uns, noch unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu Last fallen. Das gleiche gilt für Schadenersatzansprüche, Wandelungs- und Minderungsrecht für Folgeschäden jeglicher Art, gleichgültig auf welcher Ursache sie beruhen. Sie sind nicht berechtigt, Ihre Gewährleistungsansprüche abzutreten.
(5) Die Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren seit Lieferung der Kaufsache.

§ 11 Haftung
Schadensersatzansprüche Ihrerseits sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten unsererseits oder Garantieübernahmen

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist unser Firmensitz.
(2) Gerichtsstand ist der für unseren Firmensitz zuständige Gerichtsort.